Der Eigentümerwechsel tritt zum Zeitpunkt des Erbfalls ein, d. h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser stirbt. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Nach den Vorschriften des Erbrechts haftet der Erbe auch für Hausgeldrückstände des verstorbenen Wohnungseigentümers.

 
Achtung

Haftung des Erben

Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, zu welchen auch die vom Erblasser herrührenden Schulden gehören. Der Erbe haftet also nach den Vorschriften des Erbrechts für Hausgeldrückstände seines Rechtsvorgängers in vollem Umfang. Er kann sich dieser Haftung ganz oder teilweise nur entziehen, wenn er das Erbe ausschlägt[1] oder bei Gericht die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens[2] beantragt.

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