Bei dem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentümerwechsel zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein.

Die Ausführungen zum Eigentümerwechsel im Wege des Rechtsgeschäfts gelten für den Erwerberwechsel durch Zwangsversteigerung grundsätzlich entsprechend. Jedoch greift die in § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG angeordnete Nachhaftung des früheren Eigentümers bei Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung nicht.

 
Achtung

Nichtige Klausel!

Auch eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Erwerber im Wege der Zwangsversteigerung für die Rückstände des ehemaligen Eigentümers haftet, ist nichtig.[1]

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