Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen

Gesetzliche Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich in §§ 23 bis 25 WEG:

  • § 23 Abs. 1 WEG sieht als Regelfall der Beschlussfassung eine solche in der Wohnungseigentümerversammlung vor. § 23 Abs. 3 WEG macht hiervon wiederum eine Ausnahme und lässt auch eine Beschlussfassung durch den sog. "Umlaufbeschluss" zu.
  • § 24 WEG regelt die Formalien der Eigentümerversammlung: Deren Anlässe, die Einberufungsfrist, die Form der Einberufung, den zur Einberufung der Versammlung Ermächtigten, die Protokollierungspflicht sowie das Erfordernis des Führens der Beschluss-Sammlung.
  • § 25 WEG, der die Modalitäten der Beschlussfassung regelt, enthält seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine Regelungen mehr zur Beschlussfähigkeit der Versammlung bzw. solche zur Zweitversammlung bei Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung. Nach nunmehr geltender Rechtslage ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, solange auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist.

Gemeinschaftsordnung prüfen

Da die Wohnungseigentümer von diesen gesetzlichen Bestimmungen durch Vereinbarung abweichen können, sollten Verwalter unbedingt die Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung auf entsprechend abweichende Regelungen überprüfen. Nicht selten finden sich abweichende Regelungen über

  • Anlässe einer Eigentümerversammlung,
  • die Ladungsfrist,
  • die Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  • eine Beschlusswirksamkeit nur aufgrund zusätzlicher Protokollierung,
  • Modalitäten einer erforderlichen Zweitversammlung.
 

WEMoG: Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Gesetz?

Grundsätzlich zu beachten ist hier aber § 47 WEG. So haben die durch das WEMoG erfolgten Änderungen Vorrang vor bestehenden Regelungen in den Vereinbarungen, so sich kein anderer Wille aus der Vereinbarung ergibt, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist. Dies spielt insbesondere mit Blick auf Regelungen in Gemeinschaftsordnungen zur Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlungen eine überragende Rolle. Wurde in der Alt-Vereinbarung – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – lediglich der Gesetzeswortlaut der nicht mehr geltenden Absätze 3 und 4 des § 25 WEG a. F. wiederholt, haben diese Vereinbarungen keine Geltung mehr. Lediglich dann, wenn sich aus der Vereinbarung ausdrücklich der Wille ergibt, dass eine Versammlung nur dann beschlussfähig sein soll, wenn ein bestimmtes "Anwesenheits-Quorum" erfüllt ist, könnte diese Regelung noch fortgelten.

Beispiel

Regelt die Gemeinschaftsordnung beispielsweise: "Angesichts der Bedeutung der Beschlussfassung für die Wohnungseigentümergemeinschaft, können Beschlüsse ausschließlich dann gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Wohnungseigentümer persönlich anwesend oder vertreten ist", dürfte nach wie vor Beschlussfähigkeit nur dann zu bejahen sein, wenn tatsächlich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten ist. Mangels klarer und eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wird letztlich die Rechtsprechung in Zweifelsfällen für Klarheit sorgen müssen.

Neuvereinbarungen

Da die Bestimmung des § 25 WEG in ihren Absätzen 1 bis 3 unumstritten abdingbar ist, können Neuvereinbarungen, also solche die nach Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurden, durchaus bestimmte Beschlussfähigkeits-Quoren regeln.

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