Kurzbeschreibung

Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass Wohnungseigentümer an Versammlungen auch in elektronischer Form teilnehmen können (Hybrid-Versammlung). Nach einem Referentenentwurf des BMJ sollen künftig auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein (§ 23 Abs. 2a Satz 1 WEG-E). Die Beschlussmuster berücksichtigen auch die im Entwurf vorliegenden Möglichkeiten einer virtuellen Versammlung.

WEMoG

§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Eine rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlung sieht das WEMoG bislang nicht vor. Allerdings wird eine Beschlusskompetenz dahingehend geschaffen, dass die Wohnungseigentümer an Präsenzversammlungen auf elektronischem Weg teilnehmen können (Hybrid-Versammlung). Hierfür bedarf es also keiner Vereinbarung, vielmehr soll eine einfach mehrheitliche Beschlussfassung ausreichen.

Referentenentwurf: Virtuelle Versammlung

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 17.5.2023 will den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz zur Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen verleihen. § 23 Abs. 2a Satz 1 WEG-E sieht insoweit vor, dass die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann. Die bereits bestehende Kompetenz zur einfachmehrheitlichen Beschlussfassung zur Ermöglichung der Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen (Hybrid-Versammlung) soll unverändert bestehen bleiben. Die Wohnungseigentümer würden künftig also die Wahl haben, Eigentümerversammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchzuführen.[1]

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Eigentümerversammlung, Kap. 4 Virtuelle Eigentümerversammlung.

Hybrid-Versammlung: Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form

TOP XX: Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form

Auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich an Wohnungseigentümerversammlungen auch in elektronischer Form teilnehmen können.

(Ggf. Ergänzung:Diejenigen Wohnungseigentümer, die in elektronischer Form an Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen, haben ein Rede- und Fragerecht. Ihr Stimmrecht können sie nicht in elektronischer Form ausüben. Es steht ihnen insoweit im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung frei, anderen persönlich teilnehmenden Wohnungseigentümern oder dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht auszustellen und im Laufe der Versammlung entsprechend des jeweiligen Diskussionsstands Weisungen zu erteilen, wie die Vollmacht auszuüben ist bzw. der Stimmrechtsvertreter abzustimmen hat.)

In technischer Umsetzung erfolgt aus der Versammlung heraus lediglich eine Ton-, jedoch keine Bildübertragung. Sollte der Versammlungsleiter während der jeweiligen Versammlung mit Power-Point-Präsentationen arbeiten, werden jedoch diese Folien übertragen. Die Auswahl der geeigneten Meeting-Software wird dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat gemeinschaftlich überlassen. Die Wohnungseigentümer werden gesondert entsprechend informiert. Unabhängig von der konkreten Software, hat jeder Wohnungseigentümer die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Versammlungen in elektronischer Form auf eigene Kosten zu schaffen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Rein virtuelle Versammlung (ohne Möglichkeit von Präsenzversammlungen)

TOP XX: Einführung einer virtuellen Eigentümerversammlung für die Dauer von ___ Jahren

Auf Grundlage von § 23 Abs. 2a Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] rein virtuell ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfinden.

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, alle Versammlungsrechte, also ihr Teilnahme-, Frage-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, ausüben zu können. In technischer Hinsicht ist die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchzuführen. Telefonkonferenzen kommen ebenso wenig in Betracht wie Versammlungen in einem Chat. Die Auswahl der geeigneten Konferenz-Software wird dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat gemeinschaftlich überlassen. Die Wohnungseigentümer werden gesondert entsprechend informiert. Unabhängig von der konkreten Software, hat jeder Wohnungseigentümer die technischen Voraussetzungen für eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge