Kurzbeschreibung

Gem. § 24 Abs. 2 WEG muss der Verwalter eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

WEMoG

Gem. § 24 Abs. 2 WEG muss der Verwalter eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Ausreichend hierfür ist die Textform.

Einberufungsverlangen eines Minderheitenquorums gem. § 24 Abs. 2 WEG

Absender: Wohnungseigentümer/in

Herr / Frau / Firma

(Name und Anschrift des/der Verwalters/in)

________________________

________________________

___________, den _______

WEG _______-Straße 20 in _______-Stadt

Hier: Einberufungsverlangen gemäß § 24 Abs. 2 WEG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie auf, unverzüglich eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung mit den folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

  1. Wechsel der Versammlungsleitung
  2. Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

    Begründung: Bekanntlich ist keiner der Wohnungseigentümer bereit, das Amt des Verwaltungsbeirats übernehmen zu wollen. Die Gemeinschaft benötigt jedoch nach § 9b Abs. 2 WEG eine Vertretung gegenüber dem Verwalter.

    Ich schlage folgenden Beschlussantrag vor:

    "Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ____________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter."

  3. Verwalterabberufung/Kündigung des Verwaltervertrags

    Begründung: Das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen mir als Wohnungseigentümer und der Verwaltung bestand bereits nicht und ist aufgrund weiterer Tatsachen nachhaltig zerstört.

    Bereits die im Wirtschaftsplan veranschlagte Kostensteigerung von über 50 % gegenüber der Vorwirtschaftsperiode dient überwiegend der Finanzierung von durch die Verwaltung provozierten Gerichtsverfahren und der stets ohne Beschlussfassung erfolgenden Beauftragung der Firma XX-GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers der Verwaltung. In diesem Zusammenhang hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass bereits nach einem halben Jahr die Ansätze im Wirtschaftsplan, die ohnehin bereits um über 120 % über denen des Vorjahres liegen, ausgeschöpft sind. Tatsache ist jedenfalls, dass bereits rund 21.500 EUR an die Firma XX-GmbH gezahlt wurden und mir als Wohnungseigentümer gänzlich unklar ist, welchen Hintergrund diese Zahlungen haben.

    Weiter wird bereits seit über einem halben Jahr geduldet, dass sowohl der Gesellschafter-Geschäftsführer der Verwaltung als auch seine Firma XX-GmbH Hausgelder nicht in der laut Wirtschaftsplan veranschlagten Höhe zahlen, sodass bereits Hausgeldrückstände von ca. 12.000 EUR aufgelaufen sind. Im Gegenzug führt die Verwaltung eigenmächtig und ohne jegliche weitere Legitimation aussichtslose Verfahren auf Kosten der Gemeinschaft, wie das Verfahren vor dem AG XX-Stadt zur Geschäftsnummer 51 C 67/21 belegt. Die Verwaltung führt die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig, sie ist nicht in der Lage, ordnungsmäßige Jahresabrechnungen zu erstellen.

    Diese Gründe sind längst nicht abschließend, erfordern aber bereits die Abberufung der Verwaltung, da mir als Wohnungseigentümer eine weitere Zusammenarbeit mit der Verwaltung nicht mehr zumutbar ist. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass es für Ihre Abberufung ohnehin keines wichtigen Grundes bedarf.

    Ich schlage folgenden Beschlussantrag vor:

    "Die _______-GmbH wird mit sofortiger Wirkung als Verwalterin abberufen. Der Verwaltervertrag vom ______ wird aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt. Der zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellte Wohnungseigentümer wird ermächtigt, die Kündigung namens und im Auftrag der Eigentümergemeinschaft gegenüber der Verwalterin auszusprechen und dieser mitzuteilen, dass sie von ihrem Amt abberufen wurde."

  4. Verwalterbestellung

    Begründung: Damit die Gemeinschaft im Fall der Verwalterabberufung verwaltbar bleibt, muss ein neuer Verwalter bestellt werden.

    Ich schlage folgenden Beschlussantrag vor:

    "Firma ______ wird mit Wirkung ab dem 1. November 2021 für drei Jahre bis zum 31. Oktober 2024 zum Verwalter bestellt. Die Grundvergütung beträgt monatlich je verwalteter Wohnung ___ EUR, je verwalteter Teileigentumseinheit ___ EUR sowie je ___ EUR je verwalteter Garage bzw. Stellplatz. Die Vergütung versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellte Wohnungseigentümer wird ermächtigt, den Verwaltervertrag zwischen Firma ______ und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer namens und im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu unterzeichnen."

    Ich habe bereits mit Schreiben an die Wohnungseigentümer Angebote, Verwaltervertragsentwürfe sowie Bereitschaftserklärungen zur Übernahme der Verwaltung von 3 Verwaltungsunternehmen versandt.

  5. Einleitung von Hausgeldverfahren gegen die Firma XX-GmbH und gegen Herrn _______

    Begründung: Wie bereits ausgeführt, leisten weder der Wohnungseigentümer _______, noch seine F...

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