Gegen die Zulassung eines Architekten zur Erörterung von Details einer etwa anstehenden größeren Sanierungsmaßnahme bestehen keinerlei Einwände.[1] Freilich hat der Verwalter einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluss herbeizuführen.
Geschäftsordnungsbeschluss: Teilnahme eines Architekten
TOP XX: Teilnahme des Architekten Herrn ______
Angesichts der zur Beschlussfassung zu TOP ____ stehenden umfassenden Fassadensanierung und der ebenfalls zu TOP ______ zur Beschlussfassung stehenden Sonderumlage, gewährt die Wohnungseigentümerversammlung Herrn Dipl.-Ing. _______ das Recht zur Teilnahme an der Versammlung. Die Teilnahme von Herrn ______ ist erforderlich, da es sowohl der Verwaltung als auch der Eigentümergemeinschaft am erforderlichen Fachwissen hinsichtlich Art, Umfang und Kosten der zur Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkte mangelt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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