Der Wohnungseigentümer ist von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn ist.[1] Hiervon umfasst sind alle streitigen Zivilverfahren. Darüber hinaus gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz sowie schließlich die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG.

 
Praxis-Beispiel

Beseitigung einer baulichen Veränderung

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Beseitigung einer baulichen Veränderung im Klageweg geltend zu machen. Der betreffende Wohnungseigentümer, von dem die Beseitigung verlangt wird, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

Stimmrechtsvollmachten

Der Verwalter verstößt gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 4 WEG, wenn er von ihm übertragenen Stimmrechtsvollmachten von Wohnungseigentümern Gebrauch macht, gegen die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens beschlossen werden soll.[2]

[2] AG Oranienburg, Urteil v. 20.2.2018, 21 C 307/17.

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