Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Grundbücher auch im Fall des § 8 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung. Im Fall des § 3 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag, war dies bereits vor Inkrafttreten des WEMoG geltende Rechtslage. Zunächst entsteht also eine "Ein-Personen-Gemeinschaft", bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Dieser hat nun die Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlüsse" zu fassen. Nach § 8 Abs. 3 WEG gelten Erwerber von Wohnungseigentum unter 3 Voraussetzungen als Wohnungseigentümer gegenüber der bereits entstandenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern:

  1. Sie müssen einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben.
  2. Dieser Anspruch muss durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert sein.
  3. Schließlich muss ihnen der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden sein.

Dieses System stimmt mit demjenigen der "werdenden Eigentümergemeinschaft" nach früherem Recht überein. Da die Eigentümergemeinschaft allerdings bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht, ist dieses Rechtsinstitut obsolet geworden. Die im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Ersterwerbern oder bereits Eigentümern fingierten Wohnungseigentümer, sind demnach zur Eigentümerversammlung zu laden. Zu beachten ist allerdings, dass lediglich Ersterwerber gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern als Wohnungseigentümer fingiert gelten. Veräußern sie ihr Sondereigentum weiter, gilt dies also nicht für Zweiterwerber. Diese haben kein eigenes Stimmrecht und sind demnach auch nicht zur Eigentümerversammlung zu laden. Freilich aber kann der Ersterwerber den Zweiterwerber mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.

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