§ 24 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass

  • ein Verwalter fehlt oder
  • dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen.

Der Verwalter fehlt, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist, seine Amtszeit abgelaufen ist, er von seinem Amt abberufen wurde, er sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. Eine pflichtwidrige Weigerung ist dann anzunehmen, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung die Einberufung einer Eigentümerversammlung erforderlich machen, der Verwalter jedoch eine Eigentümerversammlung nicht einberuft oder der Verwalter in den vereinbarten Fällen die Durchführung einer Eigentümerversammlung verweigert.

 

Weigerung sinnlos

Ist das Einberufungsverlangen nicht offensichtlich unbegründet oder gar schikanös, sollte der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. Im Fall pflichtwidriger Weigerung riskiert der Verwalter seine Abberufung, die ohnehin nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkbar ist. Zum anderen aber kann jeder Wohnungseigentümer die Einberufung einer Versammlung durch den Verwalter im Klageweg und auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, soweit irreparable Schäden drohen.[1]

In diesen Fällen kann die Versammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Soweit also ein Verwaltungsbeirat in der Gemeinschaft bestellt wurde, ergeben sich keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Einberufung von Eigentümerversammlungen. Ist zwar ein Verwaltungsbeirat bestellt, aus seiner Mitte jedoch kein Vorsitzender gewählt worden, kann jedenfalls eine Wohnungseigentümerversammlung durch sämtliche Beiratsmitglieder einberufen werden.[2]

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