Auf Grund des § 133 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

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