[1]

§ 25 Lagebericht

 

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

 

(2) Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß 103 Absatz 3 Satz 2[2] [Bis 01.04.2021: § 106 Absatz 1 Satz 6] GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.

[1] § 25 aufgehoben durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden bis 30.12.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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