(1) 1Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. 2§ 272 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung.

 

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

 

(3) 1Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. 237 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[1] [Bis 01.04.2021: § 36 Absatz 1 GemHVO NRW] gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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