Überblick

Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines unter Kündigungsschutz stehenden Mietverhältnisses.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht.[1]

In § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt der Gesetzgeber nicht auf das Erlangungsinteresse des Eigentümers ab, sondern ausschließlich auf den Bedarf des "Vermieters". Der wegen Eigenbedarfs Kündigende muss daher nicht Eigentümer der Wohnung sein, z. B. bei Kündigung durch den Sohn, der die Wohnung mit Zustimmung seiner Eltern (Eigentümer) vermietet.[2]

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