Die Vermieter einer Wohnung kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben führten sie aus, ihr Sohn benötige die Wohnung, weil er einen größeren Wohnraumbedarf habe und insbesondere für seine regelmäßigen Homeoffice-Tätigkeiten ausreichend Platz brauche.

Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ohne Beweisaufnahme über den strittigen Eigenbedarf ab, weil die Kündigung bereits mangels ausreichender Begründung aus formellen Gründen unwirksam sei. Die Angabe, der Sohn der Vermieter benötige eine größere Wohnung und wolle deshalb in die Wohnung einziehen, genüge nicht. Vielmehr seien konkrete Angaben zur bisherigen Wohnung des Sohnes nach Größe und Anzahl der Zimmer erforderlich. Denn ein Mieter müsse in die Lage versetzt werden, den geltend gemachten Bedarf anhand der Angaben im Kündigungsschreiben zumindest überschlägig überprüfen zu können; insoweit genügten die mitgeteilten und nicht durch ausreichende Tatsachen belegten "Leerformeln" nicht.

Im Zuge des Verfahrens über die von den Vermietern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Der BGH hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden.

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