Leitsatz

Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen.

 

Fakten:

Nach Erwerb des vermieteten Wohnhauses kündigte die Erwerberin unter Berufung auf Eigenbedarf für sich und ihre beiden Kinder mit der Begründung, sie habe derzeit für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet (was nicht stimmte) und wolle nun unter einem Dach wohnen und arbeiten. Der Mieter widersprach der Kündigung. Der BGH gibt der Vermieterin recht: Nach dem Gesetz sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Mieter soll dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend. Dem ist hier Genüge getan. Dass die Vermieterin hier den unzutreffenden Eindruck erweckte, dass sich bei dem von ihr bisher bewohnten Anwesen Wohnung und Büro nicht unter einem Dach befänden und sie aus diesem Grund besonders auf das Wohnhaus des Mieters angewiesen sei, berührt die formelle Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.3.2010 – VIII ZR 70/09

Fazit:

Die Eigentümerin hatte hier den Eindruck erweckt, die von ihr bewohnte Wohnung und das von ihr angemietete Büro lägen nicht unter einem Dach. Die Vermieterin habe ihren Eigenbedarf "dramatisiert". Dieser Auffassung erteilt der BGH eine Absage.

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