Leitsatz
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.
Fakten:
Die Vermieterin, eine GmbH & Co. KG - deren Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH Eheleute sind, der Ehemann ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin - kündigten dem Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung mit der Begründung, die beiden 69 und 74 Jahre alten Gesellschafter benötigten die Wohnung für sich selbst. Der Mieter bekommt in allen Instanzen recht: Die Kündigung ist unwirksam, da einer GmbH & Co. KG ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zuzurechnen ist. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf - anders als eine Kapitalgesellschaft - grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen. Das gilt aber nicht für Personenhandelsgesellschaften. Die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft setzt regelmäßig eine umfangreiche organisatorische und rechtsgeschäftliche Tätigkeit bis hin zur Eintragung in das Handelsregister voraus. Die Vermietung einer Wohnung durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder durch eine GmbH & Co. KG beruht auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und/oder hafungs-rechtlicher Überlegungen, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Vermieterin um eine "peronalistisch gebundene, vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft" der Eheleute handelt. Das berechtigte Interesse einer Kommanditgesellschaft an der Beendigung eines Wohnraummietvertrags, um die Wohnung einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen, ist lediglich als "Betriebsbedarf " im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB anerkannt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 15.12.2010, VIII ZR 210/10BGH, Urteil vom 15.12.2010 – VIII ZR 210/10
Fazit:
Will eine Handelsgesellschaft eine ihr gehörende Wohnung nutzen und will sie aus diesem Grund ein Mietverhältnis kündigen, muss sie betriebliche Gründe geltend machen, ein privater Eigenbedarf kann ihr nicht zugerechnet werden.
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