Leitsatz

Für die formelle Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind unrichtige oder dramatisierende Angaben nur von Bedeutung, wenn nach dem richtigen Sachverhalt kein Kündigungsgrund besteht. Im Einzelfall kann hierin auch ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches liegen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2

 

Kommentar

Die Käuferin und nunmehrige Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses hat das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und in dem Kündigungsschreiben hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit ihren beiden Kindern derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe, wofür Mietkosten von 1.740 EUR (für die Wohnung) und 858,40 EUR (für das Büro) entstünden. Durch den geplanten Einzug in das Einfamilienhaus könne sie die Mietkosten sparen und sich außerdem um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich die bisherige Wohnung und das Büro der Eigentümerin im selben Wohngebäude befinden. Dies komme in dem Kündigungsschreiben allerdings nicht zum Ausdruck. Die Eigentümerin habe ihre derzeitige Wohnsituation deshalb objektiv unrichtig dargestellt und dramatisiert. Eine solche Kündigung sei formell unwirksam.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend. Unrichtige oder dramatisierende Angaben sind für die formelle Wirksamkeit nur von Bedeutung, wenn nach dem richtigen Sachverhalt kein Kündigungsgrund besteht. Im Einzelfall kann hierin auch ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches liegen. Hier sei es aber ohne Bedeutung, ob die bisherige Wohnung und das Büro in demselben oder in verschiedenen Gebäuden liegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 17.3.2010, VIII ZR 70/09, NJW-RR 2010 S. 809

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