Räume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsräume zugelassen, aber trotzdem zu Wohnzwecken vermietet sind (z. B. Kellerräume), können selbstständig nicht aufgrund einer Eigenbedarfskündigung herausverlangt werden, da es dann an einer Eignung zu Wohnzwecken fehlt.[1]

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