Die Anbietpflicht beruht darauf, dass der Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Wohnung aufgeben muss, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Der Vermieter ist daher gehalten, seine Interessen so schonend wie möglich durchzusetzen, damit die unerwünschten Folgen der allein aus der Sphäre des Vermieters herrührenden Kündigung so gering wie möglich bleiben.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung wie

  • Größe und Ausstattung der Wohnung sowie
  • der Mietkonditionen informieren.

    Dies gilt, wie der BGH bereits entschieden hatte, aber nur für vergleichbare Wohnungen, die im selben Haus oder innerhalb derselben Wohnanlage innerhalb der Kündigungsfrist frei werden.[1]

 
Wichtig

Angebot zu angemessenen Bedingungen

Dabei muss das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags über die frei werdende Wohnung zu angemessenen Bedingungen erfolgen.

Allerdings wird der Vermieter nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung seiner Anbietpflicht auch dann gerecht, wenn er dem Mieter eine Alternativwohnung zu einem über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins anbietet.[2]

Der Vermieter darf die frei stehende oder frei werdende Alternativwohnung ohne sachlichen Grund nicht lediglich mit einem Zeitmietvertrag anbieten und vom Mieter ohne konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten vor der Besichtigung einen Einkommensnachweis verlangen.[3]

[1] BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010 S. 3775.
[2] LG Berlin, Beschluss v. 7.8.2014, 67 S 280/14, MDR 2015 S. 148.
[3] LG Berlin, Beschluss v. 10.3.2014, 18 S 349/13, GE 2014 S. 1006.

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