Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass sich die Anbietpflicht des Vermieters räumlich nur auf leer stehende oder frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage erstreckt.[1] Eine Anbietpflicht für eine dem Vermieter gehörende, aber mehrere Kilometer entfernte Wohnung hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Wohnungen des Vermieters in demselben Stadt- bzw. Ortsteil kommen daher als Ersatzwohnung nicht infrage.[2]

Ferner ist die Anbietpflicht auf vergleichbare Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichbarkeit 1- und 2-Zimmer-Wohnung

Insofern ist aber die Vergleichbarkeit einer frei werdenden 2-Zimmer-Wohnung von ca. 60 qm mit der gekündigten 1-Zimmer-Wohnung von ca. 40 qm Größe nicht von vorneherein ausgeschlossen.[3]

Dagegen kommt es für die Anbietpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung für den Mieter objektiv geeignet ist (z. B. wegen beschwerlicher Treppen). Die Entscheidung, ob der leer stehende Wohnraum für seine Wohnbedürfnisse – ggf. nach Ausstattung mit Einrichtungen (hier: Treppenlift) – geeignet ist, obliegt ausschließlich dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter. Die Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessengerecht ist, kann nicht dem Vermieter überlassen werden, da er es sonst allein in der Hand hätte, über den Umfang seiner vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden.[4]

[2] Entgegen der Auffassung des LG Berlin, Urteil v. 21.9.1999, 64 S 113/99, ZMR 1999 S. 825.
[3] BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010 S. 3775.
[4] LG Berlin, Urteil v. 11.3.2020, 64 S 197/18, GE 2020 S. 670;LG Berlin, Urteil v. 3.2.2009, 65 S 303/08, ZMR 2010 S. 38; so bereits BVerfG, Beschluss v. 28.1.1992, 1 BvR 1054/91, NJW 1992 S. 1220; s. a. AG Mainz, Urteil v. 20.10.2006, 87 C 288/05, WuM 2007 S. 74.

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