Die Rechtskraft eines Urteils, mit der die Räumungsklage des Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung abgewiesen wurde, steht einer Entscheidung über eine neue Klage nach einer neuen Eigenbedarfskündigung nicht entgegen.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung, auf die sich der Vermieter in dem neuen Prozess stützt, vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärt worden ist.[2]

Kündigt der Vermieter nach einer ordentlichen Kündigung (z. B. wegen Eigenbedarfs oder Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit) den Mietvertrag vorsorglich ein weiteres Mal ordentlich und wird über die erste Kündigung zu seinen Gunsten rechtskräftig entschieden, tritt hinsichtlich des parallel laufenden zweiten Räumungsverfahrens Erledigung der Hauptsache i. S. v. § 91a ZPO ein, wobei der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.[3]

[1] So bereits BVerfG, Beschluss v. 30.9.2003, 1 BvR 2388/02, NJW 2003 S. 3759.
[2] BGH, Beschluss v. 17.1.2012, VIII ZR 171/11, WuM 2012 S. 152.

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