Wichtig

Personenwechsel ist grundsätzlich unzulässig

Ein Auswechseln von Kündigungsgründen hinsichtlich der Person, deretwegen Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist grundsätzlich unzulässig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Sohn auf Tochter

Dies bedeutet, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für den Sohn nicht nachträglich auf einen Eigenbedarf für die Tochter gestützt werden kann, wenn der Eigenbedarf für den Sohn nicht mehr besteht. Vielmehr muss die Kündigung in diesem Fall erneut unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und einer auf die Lebensumstände der Tochter zugeschnittenen Begründung ausgesprochen werden.

Dagegen kann auch noch im Berufungsverfahren ein Austausch der Bedarfsperson erfolgen, wenn der Eigenbedarf hinsichtlich der Person, für die er zunächst geltend gemacht war, bestanden hatte und auch für die zweitbenannte Person besteht.[2] Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Eigenbedarf für eine Hilfs- oder Pflegeperson geltend gemacht wurde, da der Eigenbedarf insofern lediglich an die Person des Vermieters, nicht aber an die Wohnverhältnisse der Pflegeperson gebunden ist und ein Austausch dieser Person daher die Interessenlage nicht verändert.[3]

Aufgrund nachträglicher Erkenntnisse darf die Begründung einer Kündigung auch modifiziert werden.

 
Praxis-Beispiel

Modifizieren der Kündigungsgründe

Wird die Kündigung der Wohnung für eine Pflegeperson darauf gestützt, dass der Pflegebedarf aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme Tag und Nacht besteht, und stellt sich nachträglich heraus, dass die Pflege im Wesentlichen nur tagsüber erforderlich ist, kann der Vermieter seinen Eigenbedarfswunsch trotzdem aufrechterhalten.[4]

Sollen sämtliche Wohnungen eines Anwesens von Familienangehörigen bezogen werden, bedarf es im Kündigungsschreiben keiner starren Zuteilung von bestimmten Personen zu einer bestimmten Wohnung, da sich die Begründung der Eigenbedarfskündigung nicht ändert, wenn Verschiebungen zwischen den einzelnen Personen stattfinden.[5]

[3] LG Ellwangen, NJWE 1996 S. 124.

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