Bei einer erneuten Kündigung, die z. B. wegen Zweifel an der Wirksamkeit einer bereits erfolgten Kündigung ausgesprochen wird, ist es ausreichend, dass sich die erneute Kündigung ausdrücklich auf die in dem früheren Kündigungsschreiben genannten Gründe bezieht, wenn seitdem keine Änderungen eingetreten sind. Höhere Anforderungen an die Begründung der erneuten Kündigung wären unzumutbar streng und mit der Eigentumsgarantie nicht mehr vereinbar, da der Mieter durch eine wörtliche Wiederholung der in der ersten Kündigung angeführten Gründe keine weiteren für seinen Beschluss bedeutsamen Informationen erhielte und dies daher nur eine leere Förmelei darstellen würde.[1]

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