Liegt Eigenbedarf vor, steht es dem Vermieter frei, welchem von mehreren Mietern seines Hauses er kündigt.[1]

Soziale Belange braucht der Vermieter bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen.[2] Der Vermieter muss somit keine "Sozialauswahl" vornehmen. Er handelt daher nicht treuwidrig, wenn seine Wahl unter mehreren vergleichbaren Wohnungen auf diejenige mit dem ältesten Mietverhältnis und der niedrigsten Quadratmetermiete fällt. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass der Vermieter einem anderen Mieter hätte kündigen müssen. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters ist vielmehr erst auf seinen Widerspruch hin im Rahmen der Härteprüfung nach Maßgabe der §§ 574 ff. BGB (Härteklausel) zu berücksichtigen.[3]

Ferner darf der Vermieter auch frei entscheiden, in welchem von zwei ihm gehörenden Häusern er z. B. seinen Alterswohnsitz beziehen will, auch wenn diese weit voneinander entfernt liegen.[4]

 
Praxis-Tipp

Auswahl bei mehreren möglichen Wohnungen

Jedoch wird der Vermieter im eigenen Interesse an einer raschen Durchsetzung der Kündigung demjenigen Mieter kündigen, der sich am wenigsten auf Härtegründe berufen kann.

[1] BayObLG, RE v. 2.3.1982, Allg. Reg. 115/81, NJW 1982 S. 1159; vgl. auch LG Stuttgart, WuM 1976 S. 56.
[4] AG Andernach, Urteil v. 23.8.2007, 6 C 387/07, DWW 2008 S. 63.

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