(1) Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genannten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Meßgerät bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werte angegeben werden für
1. |
das Gewicht von Formstählen, Stahlrohren und Betonstahl, wenn die Länge mit einem Meßgerät bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist, |
3. |
die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist, |
5. |
losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmeter. |
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