(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

 

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

 

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

 

2.

Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll,

 

3.

Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.

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