(1) 1Es ist verboten,
2. |
die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
ungeeicht zu verwenden, |
3. |
Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden, |
4. |
Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, |
5. |
Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, |
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. 2Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
1. |
die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder |
2. |
die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist. |
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.
(3) Den Meßgeräten stehen gleich
1. |
Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder ausüben können, und |
2. |
Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen. |
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