Umfassende Regelungen

Die Entscheidung ergeht gemäß § 38 Abs. 1 FamFG durch zu begründenden Beschluss. Sie regelt den Verfahrensgegenstand sowie die Kosten und trifft gemäß § 209 Abs. 1 FamFG erforderliche flankierende Maßnahmen, vor allem zwecks Vollziehung einer Wohnungsüberlassung.

Durchführungsanordnungen

So kann dem Antragsgegner etwa aufgegeben werden,

  • dem anderen Ehegatten den Zugang zur Wohnung zu gewähren und ihm sämtliche Schlüssel zu Wohnung, Haustür, Keller und Garage herauszugeben,
  • neu eingebaute Türschlösser wieder zu entfernen,
  • ein Untermietverhältnis zu kündigen,
  • bei Auszug seine persönlichen Sachen mitzunehmen.

Ihm kann zudem untersagt werden,

  • sich der Wohnung näher als (z. B. 50 m zu nähern ("Bannmeile"),[1]
  • die Wohnung zu betreten,[2]
  • das Mietverhältnis an der gemeinsamen Wohnung zu kündigen oder in sonstiger Weise zu beenden,

Haushaltsgegenstände zu entfernen.

Hinweis: Auch wenn es für diese Durchführungsanordnungen grundsätzlich kein entsprechender Antrag erforderlich ist, sollte ein solcher durchaus gestellt werden, wenn auf bestimmte Anordnungen Wert gelegt wird.

Pflicht zur Räumung

Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung empfiehlt es sich, in dem Beschluss klarstellend auch die Pflicht zur Räumung auszusprechen. Anderenfalls können Probleme bei der Vollstreckung auftreten.

[1] Dazu OLG Köln, Beschluss v. 12.9.2002, 14 UF 171/02, FamRZ 2003 S. 319.
[2] OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.7.2010, 10 WF 99/10, dazu Giers, FamFR 2010 S. 449.

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