Untervermietung zulässig

Im Einzelfall ist der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte berechtigt oder sogar verpflichtet, einzelne Räume unterzuvermieten, um die finanziellen Lasten zu minimieren. Dem anderen steht ein Anspruch auf Unterlassung der Vermietung eines Zimmers in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung der Beteiligten nicht zu.[1]

[1] AG Berlin-Schöneberg, Beschluss v. 10.10.2017, 87 F 229/17, BeckRS 2017, 128890, dazu Erbarth, NZFam 2017, S. 1158.

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