Untervermietung zulässig

Nach der Trennung steht dem in der angemieteten Ehewohnung verbliebenen Ehegatten eine Überlegungszeit von etwa 3 Monaten zu, ob er in der Wohnung bleibt oder ob sie gekündigt wird. In dieser Zeit bzw. bis zur Kündigung hat sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete zur Hälfte zu beteiligen, allerdings nur soweit die Miete die angemessene Miete für eine neue Wohnung übersteigt.[1]

Bei längerer Mietdauer, im konkreten Fall 5 Jahre, kann auch eine Bedenkzeit von 6 Monaten angemessen sein.[2]

Der in der angemieteten ehelichen Wohnung verbleibende Ehegatte kann dem anderen Ehegatten die Hälfte der Miete und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten einkommensmindernd entgegenhalten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ehegatten ohne Absprache zum Erhalt der ehelichen Wohnung trennen.[3]

Betriebskosten

Hat der nach der Trennung in der gemeinsamen Eigentumswohnung verbliebene Ehegatte die Kosten, die auf einen Mieter nicht umlegbar wären, allein getragen, steht ihm insoweit gegen den ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zu. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Verfahren wegen Trennungsunterhalt läuft.[4]

 
Hinweis

Verrechnung mit Unterhalt

Soweit es sich um verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt, also um Kosten, welche die Ehegatten im Fall des Miteigentums als Gesamtschuldner treffen, soll aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung gesonderter Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, der Abzug im Rahmen der Unterhaltsberechnung gerechtfertigt sein.[5]

[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.3.2010, 22 U 142/09, MDR 2010 S. 1266; vgl. auch Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, S. 177, 179 m. w. N.
[3] OLG Koblenz, Beschluss v. 18.4.2019, 7 UF 33/19, BeckRS 2019, 34918; OLG Bremen, Beschluss v. 17.2.2016, 4 WF 184/15, FamRZ 2016 S. 1367 = NJW 2016 S. 2125; dazu Wever/Frank, FamRZ 2020, S. 885, 887.
[5] Schramm, NJW-Spezial 2020, S. 580 m. w. N.

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