Schutz des Vermieters

Hat ein Ehegatte die Mietkaution für die Ehewohnung geleistet und wird nach der Scheidung das Mietverhältnis von dem anderen Ehegatten fortgeführt, kann ein Ausgleich für die Mietkaution erst dann verlangt werden, wenn das Mietverhältnis endet und der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter fällig ist. Das Gesetz sieht keinen Ausgleichsanspruch wegen geleisteter Mietkautionen vor. Anders als bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1568b Abs. 3 BGB normiert § 1568a BGB hinsichtlich der Überlassung der Ehewohnung keinen Ausgleich.[1]

 
Praxis-Tipp

Vereinbarung sinnvoll

Vor der Erteilung der Zustimmung zur Wohnungsüberlassung sollte darauf geachtet werden, dass der übernehmende Ehegatte einen Ausgleich für die von dem anderen Ehegatten an den Vermieter geleistete Kaution zahlt. Dabei ist oft eine umfassende Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich etwaiger Mietnachzahlungen mit der Möglichkeit der Verrechnung zu empfehlen. Ist der weichende Ehegatte Alleinmieter, kann er bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung die Wohnung kündigen und die Freigabe der Kaution fordern. Der bleibende Ehegatte kann dann die Begründung eines neuen Mietverhältnisses zu den ortsüblichen Bedingungen verlangen und muss selbst eine Kaution leisten.

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