Regelungslücke

Anders als für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) fehlt eine entsprechende Regelung der Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen insoweit Mietverhältnisse zu Stande kommen. Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in denen weder der Wohnungsnutzer noch der Vermieter den Abschluss eines Mietverhältnisses verlangen und ein Nutzungsentgelt in Betracht kommt.

Anspruchsgrundlagen

Für den häufigen Fall des Miteigentums ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB.[1] Bei Alleineigentum des anderen kann bei fehlender Einigung und somit fehlendem Besitzrecht auf die §§ 987, 990, 100 BGB zurückgegriffen werden.[2] Dem dinglich nutzungsberechtigten, weichenden Ehegatten kann gegen den Alleineigentümer-Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen.[3] In jedem Fall handelt es sich – im Gegensatz zum Vergütungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als Ehewohnungssache – um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG mit entsprechend abweichenden Verfahrensvorschriften.[4]

Untervermietung

Eine ohne Neuregelung der Verwaltung erfolgte Untervermietung des gemeinsamen Hauses durch den alleinnutzenden Ehegatten führt dazu, dass diesem im Verhältnis der Teilhaber zueinander der volle Wohnnutzen zugerechnet wird.[5]

Höhe des Entgelts

Für die Höhe der Nutzungsentschädigung ist der (halbe) Mietwert maßgeblich, abzüglich der üblicherweise vom Grundstückseigentümer getragenen Grundstückskosten.[6]

 
Hinweis

Rechtzeitige Zahlungsaufforderung

Bei der Geltendmachung eines Nutzungsentgelts ist auf die rechtzeitige Zahlungsaufforderung zu achten. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss nun vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden, weil es für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung um eine endgültige Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsregelung für das gemeinsame Eigentum nach § 745 BGB geht.[7]

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