Bei Uneinigkeit der Ehepartner über die künftige Wohnungsnutzung hat gem. dem neuen § 1568a Abs. 1 BGB derjenige Ehepartner Anspruch auf Überlassung der Wohnung, der auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Insofern sind Alter, Gesundheitszustand, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch sonstige Umstände, z. B. die Nähe zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass dem wirtschaftlich und/oder gesundheitlich besser gestellten Ehepartner die Suche nach einer Ersatzwohnung grundsätzlich eher zuzumuten ist.

Sind Kinder vorhanden, kommt es vorrangig auf das Wohl der Kinder an. Würde das Kindeswohl durch einen Wohnungswechsel beeinträchtigt, hat i. d. R. der Ehepartner Anspruch auf die Wohnung, bei dem die Kinder verbleiben.

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