1. Normzweck

Die Vorschrift fasst § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zusammen und will nunmehr für alle Unterhaltstatbestände eine Billigkeitsregelung schaffen, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Damit soll einerseits der fortwirkenden Verantwortung für den bedürftigen Partner Rechnung getragen werden, andererseits der Teilhabeanspruch des Ehegatten zugunsten seiner Eigenverantwortung beschränkt werden.

Gerade weil der Grundsatz der Teilhabe keine Lebensstandardgarantie im Sinne eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs zulässt, müsse eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nach Billigkeitsgesichtspunkten möglich sein.[779]

[779] BT-Drs. 16/1830, S. 18 ff.

2. Anwendung auf nacheheliche Unterhaltstatbestände

Die Begrenzungsmöglichkeit besteht für alle nachehelichen Unterhaltsansprüche; gleichwohl werden einzelne Unterhaltstatbestände ob ihres Regelungsinhalts weniger häufig dafür in Frage kommen.

2.1 2.1 Kindesbetreuungsunterhalt

Soweit der Berechtigte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, wird man auch davon ausgehen müssen, dass im Regelfall eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB unbillig wäre. So auch die Gesetzesbegründung, die darauf hinweist,[1], dass in den Fällen des Betreuungsunterhalts eine Herabsetzung oder Begrenzung zeitlicher Art nur ausnahmsweise in Betracht kommen wird.

2.2 Altersunterhalt

Hier ist zunächst zu differenzieren. Der Altersunterhalt setzt nicht voraus, dass das Alter ehebedingt ist. Ein Unterhaltsanspruch aus § 1571 BGB kommt also auch in Betracht, wenn im Alter erst die Eheschließung erfolgt.

Altersehen, die nach wenigen Jahren scheitern, können deshalb eher unter den Tatbestand des § 1578b BGB fallen als langjährige Ehen, in denen nunmehr beide Eheleute alt geworden sind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund ehebedingter Nachteile (Kindererziehung, Haushaltsführung) keine oder nur geringe Einkünfte zur Verfügung hat.

Auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte in einer Altersehe einen Unterhalts- oder Rentenanspruch durch die Eheschließung verloren hat, wird man eine Herabsetzung oder Befristung aus Billigkeitsgründen eher verneinen müssen, da auch insoweit ehebedingte Nachteile vorliegen.

2.3 Krankheitsunterhalt

Auch hier muss zwischen Ehen von langer Dauer und kurzen Ehen differenziert werden.

Auch in den Fällen, in denen bei Eheschließung bereits eine Erkrankung vorlag und zu einer Erwerbsminderung geführt hat, wird man ein Vorliegen ehebedingter Nachteile verneinen und damit einen Befristungs- bzw. Herabsetzungsanspruch bejahen müssen.

2.4 Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit

Auch hier besteht eine Herabsetzungs- bzw. Befristungsmöglichkeit, wenn die Erwerbslosigkeit nicht auf ehebedingten Nachteilen oder der ehebedingten Haushaltsführung bzw. Familienarbeit geschuldet ist.

2.5 Aufstockungsunterhalt

Auch beim Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB können sich ehebedingte Nachteile als Hinderung einer Befristung oder Herabsetzung darstellen. Dieser Unterhaltsanspruch wird allerdings am ehesten einer Begrenzung zugänglich sein.

2.6 Fortbildungsunterhalt

Der Fortbildungsanspruch aus § 1575 BGB ist in sich selbst befristet (§ 1575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine zeitliche Befristung aus § 1578b Abs. 2 BGB wird deshalb daneben nicht möglich sein; in Betracht kommt allerdings eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf.

2.7 Billigkeitsunterhalt

Der Unterhaltsanspruch des § 1576 BGB wird als Auffangtatbestand, der selbst lediglich nach Billigkeitsgesichtspunkten gewährt wird, nicht noch einmal einer Billigkeitskontrolle des § 1578b BGB unterworfen werden können. Zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung auf andere Unterhaltsbeträge als denen nach den ehelichen Lebensverhältnissen werden bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung des Unterhaltsanspruchs selbst geprüft.

[1] BT-Drs. 16/1830, S. 19.

3. Angemessener Unterhalt als Ersatzmaßstab

§ 1578b Abs. 1 BGB nimmt quasi in sich selbst eine Begrenzung der Herabsetzung vor, als lediglich auf den angemessenen Lebensbedarf gekürzt werden kann.

Im Gegensatz zu der Vorschrift des § 1579 BGB kann also eine betragsmäßige Begrenzung des Unterhalts nicht einer Billigkeitserwägung unterzogen werden. Die Grenze der Herabsetzung steht aufgrund der Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs von vornherein fest. Die Billigkeitsabwägung kann sich nur darauf beziehen, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale in § 1578 Abs. 1 BGB zu einer Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen führen. Wird dies bejaht, muss das Gericht auch den angemessenen Lebensbedarf herabsetzen.

Der angemessene Unterhalt, identisch mit dem angemessenen Selbstbehalt in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist damit eine Untergrenze für die Herabsetzung, die auch dann ausscheidet,

Anders verhält es sich mit der zeitlichen Begrenzung.

Zwar gilt auch hier, dass bei der Feststellung der Unbilligkeit eines zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruchs das Gericht den Anspruch befristen muss. Die Dauer der Befristung selb...

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