OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.5.2020, NZFam 2020, 820

Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen. Den Unterhaltsberechtigten trifft aber im Hinblick auf die ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und seine entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen.

OLG Koblenz, Beschluss v. 15.9.2015,FamRZ 2016, 641

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsanspruch ehebedingte Nachteile kompensiert. Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der Unterhaltsberechtigte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er oder sie ohne die Ehe und Kinderbetreuung hätte erzielen können.

Eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel begründen für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind. Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben.

Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten Nachteile entstanden sein sollen. Eine erweiterte Darlegungspflicht trifft ihn für die Behauptung eines beruflichen Aufstiegs ohne die Ehe (hier: Erreichen einer höheren Entgeltgruppe).

Die erweiterte Darlegungspflicht trifft den Unterhaltsberechtigten nicht, wenn er sich in diesem Zusammenhang für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf bezieht.

Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts auf den ehebedingten Nachteil gem. § 1578b Abs. 1 BGB kann noch nicht erfolgen, wenn noch nicht feststeht, wie sich der ehebedingte Nachteil des Unterhaltsberechtigten entwickelt, weil sich der ehebedingte Nachteil aufgrund der offenen beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten noch nicht verfestigt hat und sowohl der Wegfall als auch eine nachhaltige Erhöhung des ehebedingten Nachteils denkbar sind. Die Entscheidung darüber muss dann einer Abänderung vorbehalten bleiben.

BGH, Urteil v. 24.3.2010, FamRZ 2010, 875

Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.

Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007, XII ZR 16/07, FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008, XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990, XII ZR 64/89, FamRZ 1990, 857).

Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

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