Sowohl die Herabsetzung als auch die Befristung setzen die Prüfung voraus, ob die unveränderte Unterhaltsleistung auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Diese Klausel wird auch als Kinderschutzklausel bezeichnet. Auch wenn eine Befristung des § 1570 BGB nach § 1578b Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kann im Einzelfall eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts in Betracht zu ziehen sein, insbesondere wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen erheblich höher ist als der angemessene Bedarf.

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