Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollumfänglich auf die Betreuung des Kindes konzentrieren. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesem Zeitraum nicht. Dies gilt auch in engen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Übt der betreuende Elternteil in diesem Zeitraum trotzdem eine Erwerbstätigkeit aus, ist diese als überobligatorisch anzusehen und die daraus erzielten Einkünfte sind entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur teilweise bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Umstritten ist, ob dieser Basisunterhalt auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu befristen ist. Dies wird teilweise bejaht, weil das Vorliegen der Billigkeitsgründe in § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB erst bei Beginn dieses Zeitraums mit der notwendigen Sicherheit bejaht werden kann.[166]

Die Rechtsprechung[167] lehnt allerdings eine Befristung überwiegend ab. In der Regel sei nicht sicher vorherzusehen, ob und insbesondere in welchem Umfang der betreuende Ehegatte nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.

 
Hinweis

Wurde ein Unterhaltstitel aufgrund § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB geschaffen und vollendet das zu betreuende Kind sein drittes Lebensjahr, so ist dieser Umstand durch den Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen. Dann hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte, soweit er das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt, die hierfür maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. beispielsweise die Leitlinien des OLG Hamm in Ziffer 17.1.1).

[166] Wever, FamRZ 2008, 553; Schilling, FPR 2008, 27-31 zu § 1615 l.

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