Zudem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, also aktuell über ausreichende Finanzmittel verfügen, um bei Wahrung seines eigenen Bedarfs den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem für den nachehelichen Unterhalt geltenden § 1581 BGB vergleichbare Vorschrift. § 1581 BGB ist aber entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat. Es gilt ein Selbstbehalt von aktuell 1.510 EUR gegenüber dem Ehegatten (1.385 EUR, falls nicht erwerbstätig).

Bei Zusammenleben mit einem neuen Partner kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen herabgesetzt werden um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis[162], höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.[163]

Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Einkünften und Ausgaben des Verpflichteten gelten die allgemeinen Grundsätze. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. verwiesen. Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten ist gesetzlich als Einwendung ausgestaltet mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweisführungslast für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit hat.

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