Erfüllt der Berechtigte seine Erwerbsobliegenheit nicht, trifft ihn die Obliegenheit, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm fiktive Einkünfte wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit zugerechnet werden.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Erwerbsbemühungen sind hoch – teilweise unrealistisch. Einigkeit besteht, dass die Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich, aber eben nicht ausreichend ist. Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehört neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u.ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar sind. Denn der Arbeitsuchende muss praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. Dabei dürfen sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken, wenn sich nach angemessener Zeit kein Arbeitsplatz am Wohnort finden lässt.[158] Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine anerkennenswerte Gründe vorliegen, die einen Ortswechsel als unzumutbar erscheinen lassen, wie beispielsweise die schulischen Belange der gemeinsamen Kinder.[159]

 
Hinweis

Es ist wichtig, den unterhaltsberechtigten Mandanten frühzeitig auf die Bewerbungsfrist hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass er seinen Erwerbsobliegenheiten nicht vollumfänglich nachkommt. Insbesondere muss der Mandant in diesen Fällen darauf hingewiesen werden, dass er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darlegungs- und beweispflichtig für seine Bewerbungsbemühungen ist. Dazu ist es erforderlich, dass die erfolgten Bewerbungen detailliert aufgelistet und die Bewerbungsschreiben und die Absagen gesammelt werden. Darüber hinaus erscheint es erforderlich, durch Sammeln der veröffentlichten Stellenanzeigen der Tageszeitungen zu dokumentieren, dass man sich auf sämtliche angebotenen Stellen auch beworben hat. Bei mündlichen Bewerbungen ist zu dokumentieren, wann der Mandant mit wem gesprochen hat, optimal ist eine entsprechende Bestätigung.

[158] Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6327.
[159] OLG Hamm FamRZ 1999, 165.

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