Ein Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm zu den Einsatzzeitpunkten wegen Krankheit oder anderer Gebrechen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Anspruch ist damit neben den Einsatzzeiten an zwei Voraussetzungen geknüpft: das Vorliegen einer Krankheit und das Fehlen einer angemessenen Erwerbstätigkeit aus krankheitsbedingten Gründen.

Der Begriff der Krankheit ist im Unterhaltsrecht nicht näher definiert. Man kann indes ohne Bedenken auf den Krankheitsbegriff des Sozialversicherungsrechts zurückgreifen.[500] Danach muss ein objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen, der entweder nur ärztlicher Behandlung bedarf oder (zugleich oder ausschließlich) Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.[501] Dazu gehören auch Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, da es auf ein Verschulden bezüglich der Entstehung der Krankheit nicht ankommt.[502] Allerdings ist der Betroffene gehalten, sich ärztlich behandeln zu lassen, sich also einer Entziehungskur zu unterziehen. Verweigert er eine zumutbare Behandlung, so kann das zur Verwirkung des Anspruchs führen.[503] Als Krankheit sind auch angeborene oder (z.B. durch einen Unfall) erworbene Körper- oder Geisteszustände anzusehen, selbst wenn sie nicht von besonderen Schmerzen begleitet sind und nicht die Gefahr der Verschlimmerung in sich bergen.[504] Auch eine nur vorübergehende Erkrankung fällt unter den Krankheitsbegriff.[505] Allerdings bedingt dieser umfassende Krankheitsbegriff eine besonders sorgfältige Prüfung der Kausalität zwischen Krankheit und Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit.[506] Eine völlige und dauernde Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wird regelmäßig selten sein. In diesem Zusammenhang wird darauf abzustellen sein, ob eine angemessene Teilzeittätigkeit in Betracht kommt. Indes wird auch die krankheitsbedingte Verhinderung, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB begründen.[507]

Auch bei Unterhaltsneurosen oder -psychosen kann ein Anspruch gegeben sein, da derartige psychische Erkrankungen nicht anders zu werten sind als organische Leiden.[508] Wichtig ist allerdings der Unterschied zwischen der vorgeblichen Krankheit, die stets rechtlich unbeachtlich ist, und der Unterhaltsneurose, der nicht die Absicht zur Täuschung anderer zugrunde liegt, bei der aber die unrichtige oder übertriebene Vorstellung des Berechtigten, arbeitsunfähig zu sein, einer anomalen Veranlagung entspricht, die durch bestimmte Ereignisse mit körperlichen und seelischen Erschütterungen – beispielsweise die Scheidung – ausgelöst wird, wobei die neurotische Fehlhaltung als Flucht in die Krankheit von einem mehr oder weniger unbewussten Versorgungsstreben getragen ist.[509] Indes wird bei unangemessenen seelischen Reaktionen ein Unterhaltsanspruch nur dann zu bejahen sein, wenn es dem Berechtigten nicht gelingt, den Versagenszustand aus eigener Kraft bzw. mit fachärztlicher Hilfe zu beseitigen.[510] Gleiches gilt, wenn die psychische Verfassung des Berechtigten allein durch ein solches Streben nach materieller Sicherstellung oder durch die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist.[511] In derartigen Fällen ist die Arbeitsfähigkeit regelmäßig gegeben, so dass unterhaltsrechtlich die Bedürftigkeit verneint werden muss.[512] Derartige Feststellungen werden letztlich nur mit Hilfe eines Sachverständigen getroffen werden können. Allerdings obliegt dem Berechtigten in Grenzfällen die Beweislast dafür, dass eine Rentenneurose bei ihm nicht gegeben ist und dass seine seelische Beeinträchtigung so stark ist, dass sie auch bei Aberkennung des Unterhaltsanspruchs bestehen bleibt. Eine Korrektur einer derartigen Prognose ist regelmäßig mit der Abänderungsklage möglich.

Bezieht der Berechtigte eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hat dieser Umstand allenfalls unterhaltsrechtliche Indizwirkung. Entscheidend ist in diesen Fällen ebenso wie bei der Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und der gesetzlichen Unfallversicherung die tatsächliche Erwerbsminderung. Dieser wirkliche Erwerbsausfall kann geringer, aber auch höher sein als jener die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben wiedergebende prozentuale Wert.[513] Unterhaltsrechtlich wird entscheidend darauf abzustellen sein, welche Erwerbsmöglichkeit dem Berechtigten trotz seiner angegriffenen Gesundheit verbleibt.

Für den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB gilt wie für jeden anderen Anspruch, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit durch ihm zustehende anderweitige Einkünfte decken muss. Dabei sind in erster Linie alle dem Berechtigten vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche auf Krankenhilfe zu realisieren. Krankengeld, Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kommen Lohnersatzfunktion zu mit der Folge, dass derartige Leistungen als Einkünfte zu behandeln ...

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