Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[134] werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Dementsprechend sind grundsätzlich Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Trennung entstehen, beim Trennungsunterhalt im Rahmen der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dieses gilt sowohl für Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch für das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Verstößt der Unterhaltspflichtige nicht gegen Erwerbsobliegenheiten, wirkt sich ebenso eine Einkommensverringerung nach der Trennung auf den Bedarf aus. Im Gegenzug erhöhen Einkommensverbesserungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich den Bedarf.

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