Ein Ehegatte kann von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn von ihm wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden kann. Allerdings ist der Anspruch auf bestimmte Einsatzzeiten beschränkt: Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570, 1572 oder 1573 BGB vorliegen.[485] Maßgebend für den Zeitpunkt der Scheidung ist dabei der Eintritt der Gestaltungswirkung und damit das Scheidungsurteil.[486] Für den Anschlussunterhalt aus § 1571 Nr. 2 oder 3 BGB ist Voraussetzung eine nahtlos anschließende Bedürftigkeit wegen Alters. Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass die Bedürftigkeit ehebedingt ist. Ein Unterhaltsanspruch entsteht somit auch, wenn dem bedürftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung schon eine Erwerbstätigkeit aus Altersgründen nicht mehr zumutbar.[487] Dieser Anspruch, der zu Recht mit der nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten füreinander begründet wird, die eine Folge der Eheschließung und damit altersunabhängig ist, kann allerdings über § 1579 BGB[488] und ab 1.1.2008 auch über § 1578b BGB korrigiert werden.

Eine feste Altersgrenze für den Beginn des Unterhaltsanspruchs wird durch § 1571 BGB nicht festgelegt.[489] Dennoch wird man auf die gesetzlichen Altersgrenzen als äußerste Grenze, von der ab eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, abstellen müssen; soweit die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente vorliegen, wird regelmäßig vom Berechtigten eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden können.[490] Dies ergibt sich schon daraus, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht schlechter gestellt werden darf als der erwerbstätige.[491] Von diesem Grundsatz ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um besondere Altersgrenzen handelt, bei denen die Voraussetzungen für den Bezug von Altersruhegeld durch besondere physische oder psychische Belastungen des Berufs bereits früher gegeben sind (so gemäß § 45 SoldG oder § 5 BPolBG). In derartigen Fällen wird regelmäßig zu prüfen sein, ob die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zumutbar und angemessen ist.[492]

Bei Beamten auf Lebenszeit sind die Voraussetzungen des Bezugs von Pensionen regelmäßig mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Dem entspricht das gesetzliche Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kommt es aus gesundheitlichen Gründen zu einer früheren Pensionierung oder Verrentung, ist dies unterhaltsrechtlich hinzunehmen.[493] Gleiches gilt für die geschlechtsspezifisch gewährten Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzgeberische Wertung ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.[494] Dagegen sind die aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Überlegungen geschaffenen Möglichkeiten von Vorruhestandsregelungen unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Weder die gesetzliche Regelung nach dem Vorruhestandsgesetz,[495] das zum 31.12.1995 ausgelaufen ist, noch weiter bestehende arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen vermögen einen Anspruch auf Altersunterhalt zu begründen, da es sich dabei letztlich um einen Verstoß gegen die dem Berechtigten (und dem Verpflichteten) obliegende Pflicht zur Erwerbstätigkeit handelt[496].

Bei freiberuflich Tätigen gibt es keine feste Altersgrenze, mit der sie ihre berufliche Tätigkeit beenden müssen bzw. können. Hier ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen, inwieweit eine Erwerbstätigkeit über das normale Rentenalter hinaus zumutbar ist, etwa weil dies nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits geplant war. Regelmäßig wird indes auch der freiberuflich Tätige seine Erwerbstätigkeit mit dem Erreichen der öffentlich-rechtlichen Altersgrenzen beenden können.[497]

Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters kann aber auch schon vor Erreichen der Voraussetzungen für die öffentliche Altersversorgung in Betracht kommen.[498] Voraussetzung hierfür ist, dass der Berechtigte wegen seines Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag; das Alter muss also kausal für die fehlende Erwerbsmöglichkeit sein. Hier ist allerdings die Abgrenzung zu einem Anspruch aus § 1573 BGB schwierig: Hindert lediglich die Arbeitsmarktsituation an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so liegt allenfalls ein Anspruch gemäß § 1573 BGB vor. Ist dagegen das Alter des Berechtigten Hauptgrund für die fehlende Erwerbsmöglichkeit, ist ein Anspruch aus § 1571 BGB gegeben.[499] Kein Anspruch auf Altersunterhalt ist begründet, wenn der Berechtigte zunächst nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, diese aber aus Altersgründen verliert, da es insoweit schon an einem Einsatzzeitpunkt fehlt. Kann der Ehegatte altersbedingt nur noch eine Teilzeittätigkeit ausüben, so kann er, soweit seine Einkünfte nicht den vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) decken, den Unterschiedsbetrag aus § 1571 BGB verlangen. Findet er dagegen keine angemessene Teilzeitarbeit, wird sich der Anspruch aus § 1573 BGB begründen.

[485] BGH, FamRZ 2001, 1292, zur lückenlose...

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