Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB.

Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass spätestens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Auskunftsanspruch besteht. Nur bei dieser Betrachtungsweise kann der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren beziffert werden.

 
Achtung

Eine Auskunftserteilung im Rahmen des Trennungsunterhaltes steht einer erneuten Geltendmachung der Auskunft nach § 1580 i. V. m. § 1605 BGB trotz der zeitlichen Sperre von 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegen, da es sich beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt um unterschiedliche Ansprüche handelt. Eine erneute Auskunftspflicht kann allenfalls dann ausscheiden, wenn die vorherige Auskunft erst vor kurzer Zeit erteilt wurde und der Auskunftsberechtigte in der Lage ist, darauf gestützt seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch berechnen zu können.[116]

Durch das zum 1.9.2009 eingeführte FamFG wurde darüber hinaus eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten eingeführt. Nach § 235 Abs. 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen diesbezügliche Anordnungen treffen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist; beantragt einer der Beteiligten eine derartige Anordnung, muss das Gericht eine solche treffen. Zudem hat das FamFG nunmehr eine Pflicht der Beteiligten normiert, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand einer Auskunft Anordnung waren, verändert haben (vgl. § 235 Abs. 3 FamFG).

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