Die Rechtsprechung hat früher die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (wie beispielsweise Grundsteuer und Gebäudeversicherungsbeiträge) bei der Ermittlung des Wohnwertes in Abzug gebracht. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich aufgegeben worden[57], nunmehr heißt es:

"Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt."

Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Der Wert der in dem Wohnvorteil liegenden Nutzungen nach § 100 BGB ist nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen und entspricht – abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrachtung – den Kosten, die der Eigentümer gegenüber einem Mieter erspart.

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