Nach der Rechtsprechung sind von dem Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Während Zinsleistungen stets berücksichtigt wurden, hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tilgungsleistungen bis vor einigen Jahren noch unterschieden. Nur solange der andere Ehegatte von der Vermögensbildung profitierte – etwa weil die Immobilie im Miteigentum des anderen Ehegatten stand oder über den Zugewinnausgleich von den Tilgungsleistungen profitierte –, wurde der Tilgungsanteil berücksichtigt.

Soweit die Tilgungsleistung dem anderen Ehegatten nicht zugutekam, wurden diese unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht anerkannt mit der Begründung, damit liege eine einseitige Vermögenbildung zugunsten nur eines Ehepartners vor.

Diese Rechtsprechung hat der BGH inzwischen geändert und die volle Abzugsfähigkeit der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes akzeptiert. Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistung gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.[72]

Zunächst bezog sich die geänderte Rechtsprechung des BGH auf den Elternunterhalt. Inzwischen hat der BGH aber klargestellt, dass dies auch für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt gilt[2] sowie beim Kindesunterhalt.[73]

Die über die Höhe des Wohnvorteils hinausgehenden Tilgungsleistungen können im Rahmen einer zusätzlichen (sekundären) Altersversorgung anerkannt werden, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) betragen kann.

 
Praxis-Beispiel

A verfügt über ein jährliches Bruttoeinkommen von 50.000 EUR. Er bewohnt eine eigene Immobilie. Der ihm zuzurechnende Wohnvorteil beläuft sich auf 700 EUR. Die monatliche Finanzierungsbelastung für die Immobilie beläuft sich auf 1.000 EUR. Davon entfallen 500 EUR auf die Zinsen und 500 EUR auf die Tilgungsleistungen.

Neben den Zinsen in Höhe von 500 EUR sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe von 200 EUR ohne Weiters zu akzeptieren und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von den darüberhinausgehenden Tilgungsleistungen können weitere 166,66 EUR als zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anerkannt werden (vorausgesetzt A betreibt nicht eine anderweitige zusätzliche Altersvorsorge, die bereits berücksichtigt wurde).

[73] BGH, FamRZ 2022, 781.

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