Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Bürgergeld (früher ALG II) ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. Das Bürgergeld ist dementsprechend grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Beim Unterhaltspflichtigen wird das Bürgergeld hingegen grundsätzlich als Einkommen betrachtet. Aufgrund der Höhe der Regelsätze wird es dennoch in der Regel an der Leistungsfähigkeit scheitern, weil die Selbstbehaltssätze unterschritten werden.

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