ALG I ist Ersatz für infolge Arbeitslosigkeit fehlendes Arbeitseinkommen und bei der Unterhaltsbemessung voll zu berücksichtigen.[49] Dies gilt selbst für den Fall, dass das bisherige Erwerbseinkommen aus überobligatorischer Beschäftigung erzielt wurde.[50] Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht in Abzug zu bringen.

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