Freiwillige Leistungen Dritter begründen in der Regel kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Anrechnung dem Willen des freiwillig leistenden Dritten entspricht. Dieses dürfte eher selten der Fall sein. Werden die Leistungen von der Familie erbracht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass damit nur der begünstigte Angehörige unterstützt werden soll.[48]

[48] BGH, FamRZ 1990, 979; OLG Koblenz, FamRZ 2020, 1266.

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