Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ist – anders als beim Kindesunterhalt – die neben einer bereits vollzeitigen Erwerbstätigkeit ausgeübte Neben- oder Zweittätigkeit grundsätzlich als unzumutbar anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zusatzarbeiten bei bestimmten Berufsgruppen Bestandteil der Haupttätigkeit sind und sich der Beruf aus mehreren Tätigkeiten zusammensetzt. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten als Arzt und Gutachter oder als Abgeordneter und Rechtsanwalt.

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