Eine unzumutbare Tätigkeit wegen der Betreuung von Kindern liegt unzweifelhaft vor, wenn das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aber auch bei der Betreuung älterer Kinder kann im Einzelfall eine unzumutbare Tätigkeit vorliegen, wenn trotz Fremdbetreuung des Kindes noch eine erhebliche persönliche Restbetreuung verbleibt.[31] Eine überobligatorische Tätigkeit kann auch gegeben sein, wenn der Bedürftige ein behindertes Kind betreut.[32]

Derartige überobligatorisch erzielte Einkommen können nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden, vielmehr sind sie nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.[33]

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